ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich
1. Mit Vertragsabschluss werden diese Bedingungen als für beide Seiten verbindlich
anerkannt. Etwaige entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten als ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Lieferung
1. Die Lieferungen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung.
2. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen ist der Besteller gehalten, zunächst eine
angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist
kann er vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Teil-Lieferungen sind zulässig. Rahmenaufträge gelten nur für 1Jahr.
4. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat,
insbesondere nicht rechtzeitige Lieferung des Vorlieferanten, berechtigen den Besteller nicht,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch
dann, wenn der Lieferer ohne sein Verschulden die gesetzte Nachfrist nicht einhalten kann.

III. Preise und Bezahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
30 Tagen rein netto zu zahlen.
2. Die Hingabe von Schecks und Wechseln wird als Stundungsbitte betrachtet. Die Annahme
von Schecks und Wechseln stellt die Gewährung von Stundung dar, erfolgt jedoch nur
zahlungshalber. Im Falle der Stundung ist der Besteller verpflichtet den Rechnungsbetrag
ab Fälligkeit banküblich zu verzinsen, Wechselkosten und Diskontspesen sowie sonstige
Auslagen gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Mit Ansprüchen, die vom Lieferer nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der
Besteller nicht aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen
geltend zu machen.
4. Für nicht oder nicht rechtzeitig abgenommene oder abgerufene Ware kann der Lieferer
nach Verzug des Bestellers für jeden angefangenen Monat der Lagerung 1% des Kaufpreises
als Lagergebühr und eine weitere Anzahlung von 10% verlangen.

IV. Gefahrenübergang
1. Verpackung und Versand erfolgen mit bester Sorgfalt und nach bestem Ermessen des
Lieferers. Mit Versandbeginn geht jegliche Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers wird die Sendung von dem Lieferer gegen Bruch-, Transport-
und Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich Versand oder Zustellung auf Grund Verhaltens des Bestellers, so geht die
Gefahr bereits von dem Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.

V. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller und sein Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, behält sich
der Lieferer das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Mit-Eigentum des
Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Mit-Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ent-
stehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Auf Aufforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und jenem
die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4. Der Besteller ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, die im Eigentum des Lieferers stehenden
Waren getrennt von den anderen Waren zu lagern und als Eigentum des Lieferers zu
kennzeichnen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, die Waren gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsgefahr zu versichern, was auf Verlangen nachzuweisen ist.

VI. Mängel und Haftungsausschluss
1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind. Nach Erhalt ist die Ware unverzüglich am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Lieferung
gilt als genehmigt, wenn eine Mängelanzeige nicht binnen 14 Tagen nach dem Eintreffen am
Bestimmungsort schriftlich beim Lieferer eingegangen ist.
2. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung
entsprechen, verlangt der Lieferer, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter
Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird.
3. Die Haftung des Lieferers ist in jedem Falle der Höhe nach durch den Wert des jeweiligen
einzelnen Liefergegenstandes begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für
Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Windhagen.
2. Gerichtsstand ist Neuwied.
3. Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Lieferung ins Ausland, ist
ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

VIII. Ergänzende Bestimmungen
1. Ergänzend zu den vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten die
allgemeinen Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektro-Industrie.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht.

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